Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Transporter-Design UG (haftungsbeschränkt) · Paderborn

Folienbeschriftung / Vollfolierungen / Teilfolierungen

auf Fremdfahrzeugen oder anderen Gegenständen von Kunden


1.0.0. Geltungsbereich // Vertragsgegenstand // Angebote

1.0.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) der Transporter Design UG (haftungsbeschränkt) - nachfolgend auch „wir“ oder „uns“ - gelten für sämtliche Verträge, die ein Auftraggeber mit der Transporter Design UG hinsichtlich der von uns angebotenen Dienstleistungen abschließt.

1.0.2 Gegenstand der vertraglichen Beziehung zwischen der Transporter Design UG und dem Auftraggeber sind die Erstellung von

• Entwürfe und Gestaltungsvorschläge,

• Voll- und Teilfolierungen oder Voll- und Teilbeschriftungen an Fahrzeugen, Glas, Schildern (z.B. Aluminiumverbundplatten, Plexiglas, Stahlbleche),

• selbstklebende Folienzuschnitte, Filzungen,

• Design und Folierung von Messestände und Werbemittel,

• Design von Textildrucken

1.0.3 Es gelten ausschließlich die von der Transporter Design UG (haftungsbeschränkt) als Verwenderin aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden somit nur dann Vertragsbestandteil, wenn diesen ausdrücklich und schriftlich von uns zugestimmt wurde.

1.0.4 Sämtliche Angaben zu unseren Angeboten vor Vertragsschluss sind freibleibend und unverbindlich. Einzelabreden über Liefer-/Preisvereinbarungen, Eigenschaftszusicherungen oder anderweitigen Abweichungen unserer AGB bedürfen der Schriftform.


1.1.0. Folie // Lack // Oberfläche

1.1.1. Folien sind eine Art Lackimitat - bestehend aus hochwertigem PVC und sind nicht mit einer Originallackierung gleichzusetzen. Serienmäßig gefertigte Fahrzeuge weisen Lackierungen mit einem Gitterschnittkennwert (Festigkeit des Lackes auf Untergrund) GT0 nach DIN EN ISO 2409 auf. Vollfolierungs- und Wrappingfolien sind so konzipiert, dass die Klebkraft die Haftung des Lackes nicht übertrifft. Es ist ausreichend belegt, dass Folierungen keine negativen Einwirkungen auf neuwertige Lackierungen hat.

1.1.2. Die Folie kann bei ordnungsgemäßer Pflege innerhalb der Haltbarkeitsdauer der Folie rückstandsfrei entfernt werden (nicht im Folierungspreis inbegriffen). Längere Anwendungen erhöhen den Zeit-/Arbeitsaufwand der Neutralisierung und somit die Kosten.

1.1.3. Bei nachlackierten/nicht mit Originallack versehenen Fahrzeugteilen / bereits beschädigtem (Klar-)Lack besteht die Gefahr partieller

Lackablösungen im Zuge der Neutralisierung (Entfernung der Folie und Klebereste mittels Lackschonender Reiniger). Teilen Sie uns vor der Folierung mit, ob und wenn ja, welche Fahrzeugteile nachlackiert wurden. Für Ablösungen übernehmen wir keine Haftung / Gewährleistung.


1.2.0. Neuwagen

1.2.1. Frisch lackierte Fahrzeugteile müssen 4-6 Wochen aushärten / ausgasen. Fahrzeughersteller / fachkundige Lackiermeister können die Freigabe zur Folierung geben, jedoch trägt der Kunde die Verantwortung.

1.2.2. Bei verfrühten Folierungen übernehmen wir keine Haftung für das unproblematische Neutralisieren oder das langfristige Haften der Folie.


1.3.0. Gebrauchtwagen

1.3.1. Unebenheiten / Lackbeschädigungen (z.B. Steinschlag, Kratzer, Rost, Verwitterungen) und ggf. mangelhafte Pflege (stumpfer/rissiger Lack durch z.B. Vogelkot) beeinträchtigen die Folierungsarbeiten, die Haftbarkeit, das Endergebnis sowie die ggf. späteren Neutralisierung. Ohne fachgerechten Lackaufbau übernehmen wir keine Garantie für eine optimale Folierung und keine Haftung bei Ablösungen der Folien / des Lackes. Am Fahrzeug vorhandene Schäden sind uns mitzuteilen und werden im Übergabeprotokoll erfasst. Unlackierte raue Kunststoffteilen werden nicht foliert.


1.4.0. Vorbereitung durch den Kunden

1.4.1. Basis einer Voll- / Teilverklebung bzw. Beschriftung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeuges (einfache Waschstraßenwäsche ohne Zusätze, Wachse, Polituren) durch den Kunden.

1.4.2. Das Entfernen hartnäckige Verunreinigungen (z.B. Teerflecken, Flugrost, Insektenrückst.nde etc.) durch uns verzögert die eigentlichen Arbeiten um bis zu einen Werktag. Entstandener Mehraufwand wird von uns in Rechnung gestellt.


1.5.0. Embleme // Scharniere // Demontagen

1.5.1. Im Rahmen einer Folierung werden sämtliche Typenbezeichnungen am Fahrzeug bei Bedarf entfernt und nicht wieder angebracht.

1.5.2. Scharniere sind grundsätzlich von einer Folierung ausgeschlossen.

1.5.3. Sofern für ein optimales Ergebnis notwendig, werden einzelne Teile demontiert (z.B. Seitenblinker, Türgriffe) und nach Fertigstellung wieder fachgerecht montiert.


2.0.0 Vertragsschluss // Durchführung der Dienstleistung

2.0.1. Auf Anfrage des Auftraggebers wird durch die Transporter Design UG (haftungsbeschränkt) ein unverbindliches Angebot und/oder ein nach den Wünschen des Kunden erstellter unverbindlicher Gestaltungsentwurf an den Auftraggeber versandt. Der Auftrag kommt durch Rücksendung des durch den Auftraggeber unterschiebenen Angebots oder Gestaltungsentwurfs (z.b. per E-Mail, Brief ) oder durch eine Bestätigung des Angebots oder Gestaltungsentwurfs in Textform (z.B. per Mail, Brief) als Antwort auf die Zusendung des Angebotes und/oder Gestaltungsentwurfes zustande. Die Montage der Folien findet grds. in den Räumen der Firma Transporter Design statt. Montagearbeiten vor Ort sind nur nach vorheriger Prüfung der dortigen Gegebenheiten (z.B. Raumtemperatur) möglich.

2.0.2. Sollte ein vereinbarter Termin kurzfristig (4 Werktage vorab) abgesagt/ nicht abgesagt werden und es wurde Material von uns bereits bestellt oder andere Vorleistungen getroffen, wird dies dem Kunden in Rechnung gestellt.

2.0.3. Änderungen / abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich getroffen und im Auftragsformular oder einem Anhang hierzu niedergelegt und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden. Die im Auftrag festgehaltenen Bedingungen stellen keine Beeinträchtigung unabdingbarer gesetzlicher Ansprüche des Kunden dar.

2.0.4. An erforderlichen Stellen (z.B. Türgriffe, Spiegel, Spoiler) wird die Folie eingeschnitten oder mit Einlegern gearbeitet.

2.0.5. Einleger verhindern eine Überdehnung und das daraus resultierende ablösen der Folie. Überlappungen werden nach Möglichkeit im nicht sichtrelevanten Bereich ausgeführt. Dies gilt soweit Möglich auch für die die Folienbreite übersteigenden Flächen.

2.0.6. Vollflächige Montagen von Digitaldruckfolien über mehrere Karosserieteile hinweg erfordern das mittige Schneiden derselben im Karosseriespalt. In Abhängigkeit der baulichen Gegebenheiten des Fahrzeuges kann es u. U. im Spalt sichtbare Blitzer der Ursprungsfarbe geben.

2.0.7. Aufgrund der Dreidimensionalität des Fahrzeuges sind Positionsabweichungen des Motives ggü. dem zweidimensionalen Layout möglich.

2.0.8. Selten (z.B. bei extremen 3D-Rundungen, umgelegte Kanten) tritt eine technisch unvermeidliche Faltenbildung auf, die weitestgehend eingearbeitet wird. Ebenso kann es an diesen Stellen zu naturbedingten Verzerrungen gedruckter Motive kommen. Diese Punkte stellen keine Mängel und somit keinen Reklamationsgrund dar.

2.0.9. Dies gilt ebenso für das geringfügige Schrumpfen der Folie und kleine Lufteinschlüsse/Staubpartikel, die unmittelbar nach der Folierung auftreten können. Durch die Kaltfließeigenschaft des Klebers werden diese innerhalb von 2 - 6 Wochen nach der Montage vom Kleber umflossen und eingebunden. Lufteinschlüsse diffundieren durch die Folie und verschwinden je nach Außentemperatur.

2.0.10. Sog. Mikroeinschlüsse (< 0,5 mm; Fasernlänge < 0,5 mm) gelten nicht als Reklamationsgrund. Aus einem normalen Betrachtungsabstand von ca. 1 Meter sind diese nicht als störend zu bewerten.

2.0.11. Die Digitaldruckfolienmontage erfordert einen Mindestabstand zu Zier-/Abdeckleisten, Dichtungsgummis und Verkleidungsteilen. Bei Verklebungen auf Kontakt/Unterklebung kann es mittelfristig zu partiellen Ablösungen der Folie bzw. des Laminates kommen.

2.0.12. Beim Be-/Zuschneiden von Digitaldruckfolien insbesondere bei der Fertigung größerer Anzahlen kleiner Aufkleber mit Konturschnitt kann ein geringfügiger Versatz auftreten.


2.1.0. Instandsetzung // Nachbesserung

2.1.1. Im Herstellungsverfahren bgründete Farbabweichungen der Folie entziehen sich unserem Einfluss. Bei Nachbesserungen/Instandsetzungen geben wir keine Gewährleistung auf Farbgenauigkeit. Wie auch bei Lack können Farbabweichungen durch Witterungseinflüsse auftreten, eine entsprechende Pflege verlangsamt den Verwitterungsprozess.


2.2.0. Zulassung im Straßenverkehr

2.2.1. In Deutschland sind im Bereich der StVO zugelassene Fahrzeuge von einer Eintragung der Farbänderung befreit, wir empfehlen Ihre Kfz-Versicherung in Kenntnis zu setzen. Falls Sie Ihr Fahrzeug in einem anderen Land zugelassen haben, klären Sie bitte unbedingt vor Ausführung der Folierung ob hier behördliche Anforderungen zu erfüllen sind.


2.4.0. Pflegehinweise

2.4.1. Folien weisen bei richtiger Pflege eine Haltbarkeit von 3-10 Jahren auf (je nach Folie/montiertem Bauteil (vertikal/horizontal)). Um die Haltbarkeit auf das längst Mögliche auszuschöpfen, ist die strikte Einhaltung folgender Pflegemaßnahmen erforderlich:

• Äußere Heckscheibenfolierung erfordert den Verzicht der Scheibenwischer von mind. 48 Std.

• Die erste Fahrzeugwäsche: frühestens 48 Std. nach Montage.

• Halbjährliche Anwendung von Hartwachs verhindert das Abstumpfen.

• Folien sind waschstrassenfest, Bürstenwaschanlagen können die

Oberfläche beschädigen. Textilwäsche ist daher zu empfehlen. Heißwachs kann die Oberfläche angreifen.

• Evtuell vorhandene Polierwalzen in vollautom. Waschstraßen müssen ausgeschaltet werden (Besch. der Folie durch hohen Anpressdruck).

• Die Folie sollte in den ersten 14 Tagen nach Verklebung nicht gereinigt werden, denn dies beeinträchtig die Haftfähigkeit der Folie und führt zu einem vorzeitigen Ablösen.

• Verzicht von ätzenden/lösemittelhaltigen Reinigungsmitteln. Klebefolien, die mit unbestimmten Zusatzmitteln von Waschanlagen gereinigt werden, unterliegen nicht unserer Haftung.

• Glänzende Folien sollen regelmäßig mit hochw. Polituren behandelt werden. Diese erhöht die UV-Beständigkeit und die Haltbarkeit.

• Spätestens alle 8 - 10 Wochen Folien gründl. reinigen.

• Besch. der oberste Schicht (mehrschichtiger Folienaufbau) legen die Poren der Folie offen, Schmutz/Verunreinigungen lassen sich schwerer entfernen. Aggressive Reinigungsmittel/lösemittelhaltige/Zusatzprodukte dringen leichter in die Folie und beeinflussen die Optik, Haptik, Langlebigkeit und/oder Rückrüstung negativ. Ausdrückl. Empf.: Handwäsche.

• Nur Wachse/Polituren ohne enthaltene Schleifmittel verwenden.

• Nassreinigung verhindert die Besch. der Oberfl. durch Staubpartikel/ kleine Sandkörnchen.

• Reinigung mit Dampfstrahlern/Vorsprühreinigern: Mindestabstand von 80 cm zw. Düse und Folienoberfläche einhalten. Grds. gilt, Stöße/ Folienkanten behutsam reinigen, Strahl nie direkt auf Folienkanten richten.

• Verschmutzungen wie (z.B. Vogelkot, Insekten, Wintersalz, Kraftstoff, etc) umgehend entfernen, da diese die Folie angreifen.

• Waschanlagen: Zusatzprodukte im Prozess der Waschanlage sowie schlechter Zustand rotierender Bürsten können der Haftung schaden und die Polyurethan-Lackfarben mit Streifen versehen, diese mechan. Einflüsse (opt. Beeinträchtigung) unterliegen nicht unserer Haftung.

2.4.2. Ergänzend gilt für Matte Folie:

• Die häufige Benutzung von Waschstrassen mit rotierenden Bürsten führen zu Glanzeffekte. Wir empfehlen ausdrückl. Handwäsche/ Waschstrassen mit Textilwäsche (vor Benutzung Zustand prüfen).

• Heisswachse/Polituren besch. die Oberfläche/führen zu unumkehrbaren Glanzeffekten. Dies gilt insbes. für sehr pflegeintensive weißmatte Folien die grds. spezielle Folienreiniger benötigen.

2.4.3. Ergänzend gilt für Teilfolierungen:

• Bei der Fahrzeugwäsche ist auf freistehende Kanten zu achten, insbes. bei der Reinigung mit Hochdruckreinigern. Zu geringe Abstände besch. die Folie. Feine Konturstreifen sind schnell besch. (z.B. Steinschlag) und lösen sich nach einer Fahrzeugwäsche.


2.5.0. Steinschlagschutz

2.5.1. Steinschlagschutzbeschichtungen erfolgen aus technischen Gründen immer durch Nassverklebung. Ein Trocknungsprozess über Nacht in unseren Montagehallen ist unumgänglich.

2.5.2. Übergroße Fahrzeugteile (> 152cm in Breite/Länge) müssen in einzelnen Teilen verklebt werden. Stoß an Stoß gesetzten Nähte werden möglichst an Kanten des Fahrzeuges gesetzt (Minimierung optischer Beeinträchtigungen). Selbiges gilt bei konkaven/konvexen Stellen (z.B. Stoßstange), wo eine vollständige 3D Verklebung mit einer PU-Folie nicht mehr möglich ist.

2.5.3. Eine komplett staubfreie Montage ist nicht umsetzbar, daher sind kleinere vereinzelte Einschlüsse kein Reklamationsgrund.

2.5.4. Vorhandene Vorschäden können nicht mit der Folie kaschiert werden und sind nach der Beschichtung deutlich sichtbarer als vorher.

2.5.5. Ältere Lacke/helle Farbtöne können bei Teilfolierungen Farbunterschiede aufzeigen (hochglanz Beschichtung erzeugt mehr Tiefe).

2.5.6. Leichte Kratzer heilen innerhalb von 20-30 Min. ab 22 C° von selbst. In kälteren Klimazonen/um den Prozess zu beschleunigen, können Sie ca. 50 C° heißes Wasser auf die betroffene Stelle gießen.


2.6.0. Scheibentönung

2.6.1. Scheibentönungen erfolgen aus techischen Gründen immer durch Nassverklebung. Trocknungsprozesse über Nacht/etwaige Nacharbeiten sind erforderlich. Sollte es nicht möglich sein, das Fahrzeug in unseren Räumen zu lassen, müssen Nacharbeiten selbst getätigt werden.

2.6.2. Während der Trocknungszeit von ca. 21 Tagen gilt: Fenster geschlossen halten, Heckscheibenheizung nicht einschalten.

2.6.3. Sichtbare Schlieren/Bläschen erscheinen - je nach Witterung - bis zur vollständigen Trocknung und dürfen nicht berührt werden.

2.6.4. Zur optimalen Reinigung der Scheibe empfehlen wir normalen Scheibenreiniger und ein weiches Tuch zur Nachbearbeitung.


3.0.0 Urheberrecht // Nutzungsrecht

Die Prüfung unsere Entwürfe/Reinzeichnungen auf Richtigkeit liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Die Firma Transporter Design legt dem Auftraggeber vor Ausführung ein Korrekturmuster in digitaler und/oder drucktechnischer Form vor. Nach Freigabe durch den Auftraggeber haften wir nicht für inhaltliche, orthografische, satztechnische etc. Fehler.

3.0.1. Der Auftraggeber erteilt uns die Berechtigung, ihn bis auf Widerruf zu Werbezwecken als Referenzkunden zu benennen.

3.0.2. Jeder Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

3.0.3. Alle Entwürfe/Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die nach § 2 UrhG erforderl. Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Sie dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt uns eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.0.4. Die Firma Transporter Design übertr.gt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart wird, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Weitergaben der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über, nicht jedoch Eigentumsrechte.

3.0.5. Die Firma Transporter Design hat das Recht, auf den Vervielf.ltigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt uns zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Das Recht des Auftraggebers einen geringeren Schaden nachzuweisen bleibt unberührt.

3.0.6. Vorschläge des Auftraggebers/seiner Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3.0.7. Entwürfe/Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.0.8. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten (Mustererstellung, Fotolizenzen, Andrucke u.ä.), die die Firma Transporter Design für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung/Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

3.0.9. Die Versendung der Arbeiten/Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Wir sind nicht verpflichtet, am Computer erstellte Dateien/Layouts, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe dieser Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Wurden dem Auftraggeber

Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.

3.0.10. Alle Inhalte unserer Konzepte sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht anders gekennzeichnet, bei der

Firma Transporter Design.

3.0.11. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung der an uns übergebenen und zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und

sonst. Informationen berechtigt ist und diese frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber stellt die Firma Transporter Design von sämtl. Ersatzansprüchen Dritter frei, sollten diese gestellten Unterlagen entgegen der Zusicherung des Auftraggebers nicht frei von Rechten Dritten sein.


3.1.0. Fotofreigabe

3.1.1. Zu Dokumentationszwecken wird das Fahrzeug vor, während und nach der Folierung mittels Fotos dokumentiert.

3.1.2. Mit Unterzeichnung des Auftrages wird unwiderruflich vereinbart, dass wir Fotos des Fahrzeuges des vorbezeichn. Halters ohne jegl. zeitl., örtl. und inhaltl. Einschränkung auf unseren SocialMedia-Kanälen, Homepage, Werbebedarf, Druckwerken, jedem bekannten und künftigen Medium sowie für Werbezwecke unentgeltlich nutzen dürfen.

3.1.3. Jegliche Art der Nutzung steht unter der Bedingung, dass die amtl. Kennzeichen des abgebildeten Fahrzeugs unkenntlich gemacht werden.

3.1.4. Der Fahrzeughalter erhält auf Anforderung kostenlos Abzüge der Originalbilder in digitaler Form. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, setzen sie uns vor Unterzeichnung des Auftrages in Kenntnis und es wird in Ihren Unterlagen vermerkt. In diesem Fall erfolgt keine Weitergabe der Originalbilder an den Fahrzeughalter.


4.0.0. Haftung

4.0.1. Sofern die Firma Transporter Design notw. Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind jeweilige Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Wir haften nur für eigenes Verschulden, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

4.0.2. Für die wettbewerbs-/warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet wir nicht.

4.0.3. Beanstandungen - gleich welcher Art - sind unverzügl., spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftl. bei der Firma Transporter Design geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

4.0.4. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstl. Gestaltung sind ausgeschlossen. Die erbrachte Arbeitsleistung des Grafikers ist auch bei subjektivem Nichtgefallen entsprechend der vertragl. festgelegten Kosten zu zahlen. Entspricht die Gestaltung nicht dem Geschmack des Auftraggebers, besteht die Möglichkeit des Projektabbruches durch uns oder den Auftraggeber oder eine kostenpfl. Nachbesserung bis zum endgültigen Gefallen vom Auftraggeber.

4.0.5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Firma Transporter Design eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz/ grober Fahrlässigkeit können wir auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.


5.0.0 Mängelgewährleistung und Garantie

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht (§§ 433 ff. BGB).

5.0.1. Gegenüber Unternehmern gilt folgendes Ergänzend:

• Die Verjährungsfrist für M.ngelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

Die gesetzl. Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.

• Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere eigenen Angaben und Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden, nicht jedoch öffentl. Anpreisungen, Äußerungen und sonst. Werbeaussagen des Herstellers.

• Handelsübliche Farbabweichungen/Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur M.ngelrüge.

• Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr im Wege der Nachbesserung/Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einem anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

• Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

5.0.2. Im Falle der Nachbesserung, vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in den Räumen der Firma Transporter Design. Für nachlackierte Fahrzeuge kann keine Gewährleistung übernommen werden, insbes. nicht, wenn das Fahrzeug oder Teile neutralisiert werden. Für den uneingeschränkten Erhalt des Gewährleistungsanspruchs ist die ordnungsgemäße Pflege der Folie unabdingbare Voraussetzung.

5.0.3 Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzl. Vertretern/unserer Erfüllungsgehilfen bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzl. oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder Arglist, bei Verletzung wesentl. Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermögl. und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) oder bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Produktes verursacht wurden.

5.0.4 Die Transporter Design UG haftet im Fall von Schäden für den Auftraggeber uneingeschränkt bei Schäden aus der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.0.5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übergabe nach der Folierung. Die Firma Transporter Design verpflichtet sich, folierte Teile - die infolge eines nachgewiesenen Folierungsfehlers Mängel aufweisen - innerhalb der Gewährleistungszeit kostenlos zu ersetzen/nachzubessern. Sollten durch nachgewiesene Qualitätsmängel der Folierungsarbeiten Lackschäden/Montageschäden entstanden sein, übernehmen wir die Kosten einer Neulackierung/Reparatur der beschädigten Teile. Sollten Materialfehler auftreten, wird der Folienschaden an den jeweiligen Hersteller gemeldet, welcher für das Ersetzen und jegliche Aufwandsentschädigungen verantwortlich ist. Die Ausführung von Gewährleistungsarbeiten erfolgt ausschließlich durch und in den Räumlichkeiten der Firma Transporter Design oder einer von uns benannten Werkstatt. Durch die erbrachte Reparatur wird weder die Gewährleistung verlängert, noch für die ersetzen Teile eine neue Gewährleistungszeit begründet. Weitgehende Ansprüche sind - soweit gesetzl. zulässig - ausgeschlossen, insbes. Minderung, Wandlung, Schadensersatz oder Erstattung von Fahrtkosten sowie Verdienstausfälle jeglicher Art. Schäden am Fahrzeug, die durch den Ein-/Ausbau von Anbauteilen während der Folierungsarbeiten nachweislich entstanden sind, müssen innerhalb von 2 Wochen nach Fahrzeugauslieferung an uns gemeldet werden. Nach Ablauf der 14 Tage können keinerlei Reparaturansprüche gestellt werden. Prüfen Sie daher Ihr Fahrzeug noch am Übergabetag nach evtl. Funktionsstörungen.

5.0.6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf folgende Sachverhalte:

• Schäden aufgrund fehlender Beachtung der Pflegehinweise (Fleckenbildung durch falsche Polituren/Reiniger; mangelnder Pflege, Waschstrassenschäden/Parkrempler).

• Schäden aufgrund von Insekten, Vogelkot, Wintersalz, Kraftstoff oder anderen aggressiven Chemikalien

• Verschleißschäden durch überdurchschnittl. Beanspruchung

• Lackschäden nach der Neutralisierung nachlackierter Fahrzeugteile, sowie an Kunststoffteilen, die werkseitig mit fetthaltig strukturierter Oberfläche hergestellt werden

• Lackschäden bei der Neutralisierung in anderen Werkstätten

• Die Gewährleistung ist nicht übertragbar.


6.0.0. Zahlungsmodalitäten

Die Vergütung der von uns erbrachten Leistung wird dem Auftraggeber per Rechnung angezeigt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dabei ist der Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlunsmodalitäten nach Abnahme an die Transporter Design UG (haftungsbeschränkt) zu überweisen. Wir behalten uns vor bei Neukunden bzw. Erstaufträgen eine Vorkasse in Höhe von 50% Auftragswertes zu verlangen und den Restbetrag in Höhe von 50% nach Fertiggstellung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.


7.0.0 Datenschutz

In Bezug auf den Datenschutz verweisen wir auf unsere Datenschutzhinweise. Nähere Informationen hierzu finden sich in unserer Datenschutzerklärung

(https://transporter-design.de/datenschutz/).


8.0.0 Anwendbares Recht, Änderung der AGB, salvatorische Klausel

8.0.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.0.2 Die Transporter Design UG behält sich das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, bspw. bei Vorliegen rechtlicher Vorgaben oder höchstrichterlicher Rechtsprechung.

8.0.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung am ehesten erreicht. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich die AGB als lückenhaft herausstellen sollte.